Satzung
in der von der Mitgliederversammlung am 21.03.2013 beschlossenen Form
§1
Der Verein führt den Namen "Odenwaldklub Großsachsen" und hat seinen Sitz in Hirschberg an der Bergstraße. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim eingetragen.
§2
Aufgabe des Odenwaldklubs ist, das Wandern zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Wandern als sportliche Betätigung und Förderung der Gesundheit sowie die Pflege der Natur.
§3
- 1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und selbstlose Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- 2. Alle Aufgaben im Verein werden ehrenamtlich bewältigt. Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die im Rahmen der ihnen zugewiesen Aufgaben nachweislich angefallen sind. Darüber hinaus erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hirschberg an der Bergstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§4
- 1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder juristische Personen werden.
- 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- 3. Stimmberechtigt in Vereinsorganen sind geschäftsfähige Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- 4. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch schriftlichen Austritt zum Jahresende
- durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
§5
- 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Wird ein Jahres-beitrag nicht zum Fälligkeitstermin beglichen, erfolgt eine Mahnung, in der dem Beitragspflichtigen eine vierwöchige Nachfrist zur Zahlung des ausstehenden Beitrages eingeräumt wird. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung auch nach erfolgter Mahnung mehr als 6 Monate in Verzug, erfolgt sein Ausschluss.
- 2. Anträge sind an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu stellen. Alle Mitglieder sind antragsberechtigt.
§6
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
- 1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der Kassenverwalter/in,
- dem/der Wanderwart/in,
- Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Fachwarte und Beisitzer erweitert werden.
- dem/der Vorsitzenden,
- 2. Ein Vorstandmitglied kann ein weiteres Vorstandsamt innehaben. Eine Verbindung des Amtes des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden mit dem des/der Kassenwart/in ist nicht zulässig.
- 3. Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden zeitversetzt im Zweijahresrhythmus gewählt.
- 4. Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
- 5 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Je 2 vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
§8
- 1. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er/sie beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall wird er/sie durch den/die stellvertretende Vorsitzende/n vertreten.
- 2. Der/die Schriftführer/in hat in Übereinstimmung mit dem/der Vorsitzenden den Schriftwechsel zu erledigen, bei den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.
- 3. Der/die Kassenverwalter/in führt die Kassengeschäfte und stellt die Jahresrechnung auf. Der/die Kassenverwalter/in leistet Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall und wenn es sich um Aufwendungen des/der Vorsitzenden handelt, auf Weisung des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- 4. Der/die Wanderwart/in ist für die Ausarbeitung der Wanderpläne und die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen verantwortlich.
- 5. Die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen die ihnen vom/von der Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben wahr.
§9
- 1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung – Hauptversammlung - soll jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, im ersten Halbjahr des Vereinsjahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung durch Veröffentlichung in den „Weinheimer Nachrichten“ erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
- 2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§10
- 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Wahl von 2 Kassenprüfern, wobei jeweils im Wechsel von zwei Jahren ein Prüfer für die Dauer von 4 Jahren gewählt wird
- Satzungsänderungen - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- die Auflösung des Vereins
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- 2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- 3. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§11
Bei der Mitgliederversammlung wird in der Regel per Akklamation abgestimmt. Abweichendes gilt dann, wenn mindestens 5 Mitglieder den Antrag auf geheime Abstimmung stellen.
§12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Hirschberg, den 21.03.2013